6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte betreffend sämtliche Anklagevorwürfe schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 3'494.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) vollumfänglich aufzuerlegen.