Dabei handelt es sich jedoch um einen untergeordneten Punkt. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit welcher er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei von einer Landesverweisung abzusehen, vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.