6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung betreffend die von ihr beantragten zusätzlichen Schuldsprüche, die Erhöhung der Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung und unterliegt lediglich betreffend die beantragte Bussenhöhe von Fr. 500.00. - 30 -