Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Art, Vielzahl und Regelmässigkeit der von ihm begangenen Straftaten sowie der sehr ungünstigen Legalprognose, aber auch der Tatsache, dass es sich bei der vorliegenden Katalogtat noch um eine vergleichsweise weniger schwerwiegende und einmalige Tat handelt, ist die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen.