5.7. Insgesamt würde eine Landesverweisung den Beschuldigten, der seit seinem neunten Lebensjahr in der Schweiz lebt und hier verwurzelt ist, in eine schwere persönliche Situation versetzen, womit ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen ist. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.