Selbst nach der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Brugg hat er einschlägig weiterdelinquiert. Dies führt die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und seinen Unwillen, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu halten, deutlich vor Augen. Ihm ist deshalb eine sehr schlechte Legalprognose zu stellen.