5.6. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen (versuchten) Diebstählen in Verbindung mit Hausfriedensbruch – als Zusatzstrafe – zu einer einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die von ihm begangene Katalogtat reiht sich quasi nahtlos in die sowohl vorher als auch nachher von ihm begangenen Vermögensdelikte ein, so dass er als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheint. Entsprechend weist sein aktueller Strafregisterauszug denn auch sechs Seiten auf. Keine der bisher ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen hat ihn vor weiterer Delinquenz abhalten können. Selbst nach der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Brugg hat er einschlägig weiterdelinquiert.