5.5. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er spricht Bosnisch, ist dort geboren und lebte dort bis zu seinem neunten Lebensjahr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Seine Mutter, sein Stiefvater sowie sein Stiefbruder leben in Bosnien-Herzegowina. Sein Heimatland besuchte er in der Vergangenheit mehrmals (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Mithin sind ihm die Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes zumindest nicht fremd. Dem Beschuldigten ist eine Invalidenrente zugesprochen worden. Damit ist er in seinem Heimatland nicht auf eine eigentliche Erwerbstätigkeit angewiesen.