Wie bereits vorgängig dargelegt, weist das Verhalten des Beschuldigten auf einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung hin. Insgesamt erweist sich der Beschuldigte als eine Person, die seit Jahren immer wieder delinquiert. Seine bisherigen Straftaten haben sich zwar nicht gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter wie Leib und Leben gerichtet. Hinsichtlich der von ihm - 28 - begangenen Vermögensdelikte erscheint er jedoch als eigentlich unbelehrbarer Wiederholungstäter.