der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. Februar 2015 wurde er wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 191). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Mai 2015 wurde er wegen desselben Delikts zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 198). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. August 2015 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 200).