Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Januar 2015 wurde der Beschuldigte sodann wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG zu einer Busse von Fr. 80.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 189). Mit Strafbefehl - 27 -