SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt wurde (MIKA-Akten S. 114 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. Januar 2011 wurde er sodann wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 120.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 118). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. März 2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 166).