172ter Abs. 1 StGB, Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Hinzukommt, dass der aktuelle Strafregisterauszug eine Strafuntersuchung datierend vom 1. November 2022 wegen Diebstahls beinhaltet (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Sodann geht aus den MIKA- Akten hervor, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl des Bezirksamts Zurzach vom 24. November 2010 wegen Lernfahrt mit angetrunkenem Begleiter gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 4 SVG i.V.m.