StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG und mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 6. Juli 2022 wurde er sodann wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Beschimpfung gemäss Art.