Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als eher schwach: Der kinderlose Beschuldigte ist seit dem Jahr 2008 geschieden und hat keine Kinder. In der Schweiz wohnen sein Vater, seine Stiefmutter sowie zwei seiner Brüder und eine Schwester (GA act. 285.16). Zu seinem Vater und seiner Stiefmutter hat er seit seiner Jugend keinen Kontakt mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Seit Juni 2019 besteht eine Vertretungsbeistandschaft. Die Beistandschaft umfasst die Aufgabenbereiche, stets für eine geeignete Wohnsituation, für das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung besorgt zu sein und den