5.4. Der heute 41-jährige Beschuldigte reiste im Oktober 1991 im Alter von 9 Jahren in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (MIKA-Akten S. 4 ff.; S.466; GA act. 285.19; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Er hält sich demnach bereits seit 32 Jahren in der Schweiz auf und verbrachte hier auch seine prägenden Jugendjahre. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Sprachlich - 25 - ist er gut integriert; er spricht gut (Schweizer-)Deutsch, was in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer allerdings auch erwartet werden darf.