4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilweisen Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019 von 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen (Berufungserklärung S. 1).