Im Rahmen der Asperation untereinander und bei der Bildung der Zusatzstrafe erscheint eine hypothetische Gesamtbusse von Fr. 400.00 als angemessen. Von dieser ist die rechtskräftige Busse von Fr. 100.00 in Abzug zu bringen, was eine Zusatzbusse von Fr. 300.00 ergibt. 4.6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 300.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 auf 3 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 24 -