Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 53 Abs. 3 PBG werden mit Busse von Fr. 1.00 bis Fr. 10'000.00 bestraft. Der Beschuldigte hat am 25. August 2019 den Zug auf der Strecke Döttingen bis Baden sowie am 12. Oktober 2019 den Zug von Turgi bis Klingnau benutzt, ohne über gültige Fahrausweise zu verfügen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich seiner Fahrten ohne Billett verfügt hat, zu berücksichtigen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er sich kein