seinem in der Schweiz lebendem Vater und seiner Stiefmutter (UA 5 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Mithin sind keine stabilisierenden Faktoren persönlicher oder beruflicher Art ersichtlich, welche die Erwartung auf Bewährung begründen würden, weshalb dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und die Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt auszufällen ist. 4.6. 4.6.1. Für die beiden Übertretungen vom 25. August 2019 und 12. Oktober 2019 ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019, mit welcher der Beschuldigte zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt worden ist, eine Zusatzbusse auszusprechen: