Der Beschuldigte ist – wie bereits vorgängig ausgeführt – mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft, was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Sein mehrseitiger Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Bewährungschancen wiederholt nicht genutzt hat. Weder die Geldstrafe noch mehrmonatige unbedingte Freiheitsstrafen – und damit die schärfste Sanktion – vermochten ihn vor weiterer, einschlägiger Delinquenz abzuhalten. Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter. Negativ ins Gewicht fällt weiter auch die Tatsache, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren nicht