4.5.6.4. Die negative Täterkomponente erscheint hinsichtlich der beiden Hausfriedensbrüche, für die eine eigenständige Strafe auszufällen ist, als vernachlässigbar, zumal die negative Täterkomponente bereits bei der Zusatzstrafe umfassend berücksichtigt worden ist (siehe dazu oben). - 22 - Es bleibt bei den beiden Hausfriedensbrüchen vom 23. April 2020 und vom 16. Juni 2020 somit bei einer dem Verschulden angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Monaten.