Leicht verschuldenserhöhend ist wiederum das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte beim Betreten des privaten Teils der Parkgarage verfügt hat, zu berücksichtigen. Er hatte denn auch keine wirklich plausible Erklärung, wieso er (und seine Kollegen) sich dort aufgehalten haben.