Der Beschuldigte ist am 16. Juni 2020 gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig in den privaten Teil des Parkhauses «M.» in Q. eingedrungen. Auch hinsichtlich dieses Hausfriedensbruches ist die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass dadurch die Privatsphäre oder das Sicherheitsgefühl anderer Personen (nachhaltig) verletzt worden ist, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist wiederum das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte beim Betreten des privaten Teils der Parkgarage verfügt hat, zu berücksichtigen.