Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungsweisen von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden auszugehen, wofür eine angemessene Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 4.5.6.3. Die Einsatzstrafe ist für den Hausfriedensbruch vom 16. Juni 2020 in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen: