Tatbestandserfüllung hinausgegangen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass dadurch die Privatsphäre oder das Sicherheitsgefühl anderer Personen verletzt worden ist, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei seinem Entscheid, sich über das Hausverbot hinwegzusetzen, verfügt hat, zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt (siehe dazu oben), wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Toiletten an einem anderen Ort aufzusuchen.