Es ist hinsichtlich dieser beiden Hausfriedensbrüche auch keine Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 6. Juli 2022 auszufällen, denn dieses Urteil ist erst nach dem Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021, gegen welches sich die vorliegende Berufung richtet, ergangen (vgl. BGE 138 IV 113, demzufolge für die Frage, ob ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt, nicht das Berufungsurteil, sondern das Datum des Urteils der ersten Instanz massgebend). 4.5.6.2. Die Einsatzstrafe für die unabhängig auszusprechende Strafe ist für den Hausfriedensbruch vom 23. April 2020, bei welchem ein Hausverbot bestand hat, als konkret schwerste Straftat festzusetzen: