gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (Freiheitsstrafe von 2 Monaten) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vorliegend – Gesamtstrafen, ist der im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2019 vom Dezember 2019 E. 1.1).