Der heute 41-jährige Beschuldigte ist geschieden, kinderlos und befindet sich aktuell im Gefängnis im Strafvollzug. Er hat nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente. Zuvor war er auf Sozialhilfe angewiesen (UA act. 6; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 und 11). Mithin erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4).