Der Beschuldigte bestreitet mit allerlei abenteuerlich anmutenden und sich widersprechenden Geschichten auch noch im Berufungsverfahren konstant, am 18. Oktober 2019 im Sportausbildungszentrum anwesend gewesen zu sein und damit einhergehend seine Täterschaft. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen.