4.5.4. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen, mit denen er u.a. zu mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (siehe oben), straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter.