Der Beschuldigte ist am 18. Oktober 2019 in die Frauen- und Herrengarderoben des Sportausbildungszentrums B. eingedrungen, wo er die vorgefundenen Sporttaschen und Kleider nach Wertsachen durchwühlt und zum Teil am Boden zerstreut zurückgelassen hat. Dadurch hat er nicht nur die Privatsphäre der die Garderobe nutzenden Personen verletzt, sondern diese nicht unerheblich in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen. Diese Folgen der Straftat sind für die Betroffenen vielfach gravierender als der eigentliche Diebstahlschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3)