Der Beschuldigte wurde von F. überrascht, als er eine Sporttasche sowie Kleidungsstücke in der Herrengarderobe durchsuchte. Aufgrund dessen hat er von seinem Vorhaben abgelassen und ist geflüchtet. Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb, sondern einzig aufgrund äusserer Umstände von einer Weiterverfolgung der Tat ab. Der Umstand, dass es bei einem blossen Diebstahlsversuch - 18 - geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 1 Monat zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3), so dass auf eine angemessene Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen wäre.