Insgesamt ist für den Diebstahl in der Damengarderobe unter Berücksichtigung der Absicht des Beschuldigten, möglichst viel – und somit mehrere hundert Franken, wenn nicht sogar mehrere tausend Franken – zu erbeuten, der Verwerflichkeit seines Handelns und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und den davon erfassten Deliktsbeträgen und Handlungsweisen von einem knapp noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszugehen. 4.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für den versuchten Diebstahl in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen: