So war er zwar zu diesem Zeitpunkt obdach- und arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen. Eine von ihm subjektiv als aussichtslos empfundene Drucksituation ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr hat er mit den Garderobendiebstählen – anstatt sich um ein legales Einkommen zu bemühen – den aus seiner Sicht vermeintlich leichtesten Weg, um zu Geld zu kommen, gewählt. Es wäre somit für ihn ein Leichtes gewesen, sowohl fremdes Eigentum als auch Vermögen zu respektieren; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen zu gewichten - 17 - (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).