Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich der Diebstähle verfügte, zu berücksichtigen. So war er zwar zu diesem Zeitpunkt obdach- und arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen.