Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte ging zwar nicht besonders raffiniert vor, jedoch planmässig. So hat er ganz bewusst eine Garderobe im Sportzentrum aufgesucht und zwar im Wissen darum, dass sich dort regelmässig unverschlossene Wertsachen finden lassen. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, die über die blosse Erfüllung des Tatbestands des Diebstahls hinausgegangen ist.