Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat am 18. Oktober 2019 in der Damengarderobe des Sportausbildungszentrums B. zwar nur gerade Fr. 122.25 erbeuten können. Sein Handeln war jedoch darauf gerichtet, möglichst viel zu erbeuten. Er erhoffte sich, in den durchsuchten Sporttaschen und Kleidungsstücken nicht nur Bargeld, sondern auch Schmuck, Uhren oder elektronische Geräte zu finden.