Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen, der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und seinem Nachtatvorhalten davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Damit sind – bis auf die Übertretungen – für sämtliche begangenen Straftaten Freiheitsstrafen auszufällen.