186 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Vorstrafen des Beschuldigten, welche teilweise einschlägig sind, zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren bedingten oder unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. So wurden bisher – nebst einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, deren bedingt ausgesprochener Strafvollzug im Nachhinein widerrufen wurde – bereits zwei mehrmonatige unbedingte Freiheitsstrafen ausgefällt.