Art. 172ter Abs. 1 StGB, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug).