Sie sind jedoch im Rahmen des Nachtatverhaltens des Beschuldigten als erheblich ungünstige Elemente zu berücksichtigen. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 31. Oktober 2019 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG und mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 6. Juli 2022 wurde er sodann wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. - 15 -