Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Oktober 2018 wurde er sodann wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die beiden weiteren im Strafregisterauszug vorhandenen Strafen wurden nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten ausgesprochen, weshalb es sich hierbei zwar nicht um Vorstrafen handelt. Sie sind jedoch im Rahmen des Nachtatverhaltens des Beschuldigten als erheblich ungünstige Elemente zu berücksichtigen.