1 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie zu einer Massnahme für Süchtige und geistig Abnorme verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben wurde. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. März 2018 wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Oktober 2018 wurde er sodann wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art.