4.4. Der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG wird ausschliesslich mit Busse bestraft.