Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei – ausgehend von den zusätzlich beantragten Schuldsprüchen – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte hat für den Fall, dass er nicht freigesprochen werden sollte, keinen Antrag zur Strafzumessung gestellt (Berufungserklärung S. 2).