Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet. Er ist wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.