Folglich ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte am 25. August 2019 sowie am 12. Oktober 2019 wissentlich und willentlich ohne gültigen Fahrausweis Zug gefahren ist. Dadurch hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand mehrfach erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Die Übertretungen sind entgegen dem Beschuldigten auch noch nicht verjährt, sind zwischen den Fahrten und dem vorinstanzlichen Urteil doch noch keine drei Jahre vergangen (Art. 109 StGB; Art. 104 i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB; BGE 135 IV 197).