Weiter sticht bei diesem Vergleich ins Auge, dass beim Vornamen jeweils die Buchstaben «e» und «m» in einem Zug niedergeschrieben worden sein müssen, da diese verbunden sind. Aufgrund der vorgängigen Ausführungen hat das Obergericht mit der Vorinstanz keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Dokument «Reise ohne gültigen Fahrausweis» am 25. August 2019 sowie das Personalienblatt am 12. Oktober 2019 unterschrieben und damit bestätigt hat, an diesen Tagen ohne gültigen Fahrausweis gefahren zu sein. Dass auf dem Dokument «Reisen ohne gültigen Fahrausweis» vom 25. August 2019 ein falsches Geburtsdatum aufgeführt ist, vermag keine Zweifel daran aufkommen zu lassen.