53, 61), vermag nichts daran zu ändern. Hervorzuheben ist, dass die Unterschrift des Beschuldigten immer in Blockschrift niedergeschrieben wurde und dass sich beispielsweise bei einem genauen Vergleich der Unterschriften auf dem Dokument «Reise ohne gültigen Fahrausweis» (UA act. 92), auf dem Personenblatt (UA act. 94) und auf dem Hausverbot der L. (UA act. 81) zeigt, dass die Unterschriften denselben Buchstaben «v» aufweisen, dessen Strich auf der linken Seite kürzer ist, als auf der rechten Seite. Weiter sticht bei diesem Vergleich ins Auge, dass beim Vornamen jeweils die Buchstaben «e» und «m» in einem Zug niedergeschrieben worden sein müssen, da diese verbunden sind.